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Elternvertretung

Vorsitzende der Schulpflegschaft im Schuljahr 2023/24

 

Vorsitzende:

Jutta Zimmers

Stellv. Vorsitzende:

Elisabeth Mertens

 

 

 

Klassenpflegschaftsvorsitzende:

 

Vorsitzende/r

 

Stellv. Vorsitzende/r

1a

Sandra Peetz

Alina Gegel

1b

Daniela Maak

Daniela Kurth

2a

Elisabeth Mertens

Miriam Dederichs

2b

Sonja Müller

Bastian Klein

3a

Michaela Waßong

Diana Backes

3b

Jennifer Muhr

Michèle Soens

4a

Verena Brandenburg

Nicole Klinkhammer-Dick

4b

Astrid Schmaul-Busse

Jutta Zimmers

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitglieder der Schulkonferenz im Schuljahr 2023/24

  • Eltern

Jutta Zimmers

V: Elisabeth Mertens

Sonja Müller

V: Daniela Kurth

Nicole Klinkhammer-Dick

V: Verena Brandenburg

 

  • Lehrkräfte

Doris Dahmen

V: Sarah Gerhartz

Sarah Urbanus

V: Alice Leuschen

Katja Weber

V: Mirca Hochgürtel

 

  • Vorsitz

Mirjam Schmitz

V: Jennifer Simons


Elternmitwirkung

 

Sehr geehrte Eltern,

anbei erhalten Sie eine Information zum Thema Elternmitwirkung, interessant ist darin auch der Link zu der Broschüre "Das ABC der Elternmitwirkung" des MSB Düsseldorf. Es wird informiert u.a. über Ihre Rechte, vor allem aber über die Rechte und Aufgaben der gewählten Elternvertreter.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mirjam Schmitz

 

 

 

25. August 2020 Informationen zum Thema Elternmitwirkung

1. Recht auf Schulmitwirkung.

Das  Recht  der  Eltern  auf  Schulmitwirkung  ergibt  sich  sowohl  aus  der Verfassung  des  Landes  Nordrhein-Westfalens,  als  auch  aus  den Regelungen in § 62 ff. Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten offen, sich aktiv am Schulleben zu beteiligen.  Mitwirkungsgremien  für  Eltern  sind  nach  dem  Schulgesetz  die Klassenpflegschaft  oder  Jahrgangsstufenpflegschaft,  die  Schulpflegschaft und die Schulkonferenz. Jedes Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium wird grundsätzlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden  einberufen. 

 

Die  Mitglieder  sind  dabei  mit  einer  Frist  von mindestens  7  Tagen  unter  Beifügung  der  Tagesordnung  und  der Beratungsunterlagen schriftlich einzuladen. Die Schulen hat den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel  zur  Verfügung  zu  stellen.  Dazu  gehört beispielsweise  das  zur Verfügung stellen von Räumen für Gremiensitzungen, oder die Nutzung des Kopierers. 

 

2. Klassenpflegschaft/Jahrgangsstufenpflegschaft

Zu  Beginn  des  Schuljahres  werden  die  Eltern  oder  andere Erziehungsberechtigten der Kinder in den Eingangsklassen entweder von der   Schulleitung   und/oder   der   Klassenleitung   zu   einer Klassenpflegschaftssitzung/Jahrgangsstufenpflegschaftssitzung eingeladen.  Bei bereits bestehenden Klassenverbänden oder Jahrgangsstufen erfolgt die Einladung  durch  die  Vorsitzende  oder  den  Vorsitzenden  der  bisherigen Klassenpflegschaft/Jahrgangsstufenpflegschaft Die Eltern der Klassenpflegschaft wählen aus ihrer Runde eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beide  nehmen  über  ihre  Aufgaben  in  der  Klassenpflegschaft  hinaus  mit beratender Stimme an der Klassenkonferenz teil.  


Die oder der Vorsitzende beruft während des Schuljahres die Sitzungen der Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Themen der Tagesordnung fest. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer nimmt an den Klassenpflegschaftssitzungen teil. Besteht kein Klassenverband, bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder    Jahrgangsstufe    die    Jahrgangsstufenpflegschaft.    Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Bis  zum  1.  September  2020  sollen  die  Wahlen  in  den  Klassen-  und Jahrgangsstufenpflegschaften stattgefunden haben.

 

3. Schulpflegschaft

Alle  Klassenpflegschaftsvorsitzenden  nehmen  an  der  Sitzung  der Schulpflegschaft  teil,  die  in  der  Regel  einmal  im  Schuljahr  tagt.  Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Elternvertretung für die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen.  Für die Elternvertretung in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen sind alle Eltern von nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern wählbar (also nicht nur die Mitglieder der Schulpflegschaft). 

 

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl automatisch Mitglied der Schulkonferenz, es sei denn, dies wird ausdrücklich abgelehnt. Die Schulpflegschaft wählt auch eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der  (mit  Einverständnis  der  oder  des  Betroffenen)  an  sogenannten Teilkonferenzen bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen – wie zum Beispiel der Androhung der Entlassung von der Schule – teilnimmt.  Bis  zum  15.  September  2020  sollen  die  Wahlen  für  die  Schulpflegschaft stattgefunden haben.


4. Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören jeweils zu  einem  Drittel  Elternvertreterinnen  und  -vertreter,  Lehrkräfte  sowie Schülerinnen und Schüler an.  Die Schulkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten der  Schule  und  vermittelt  bei  Konflikten  innerhalb  der  Schule.  Sie  kann Vorschläge  und  Anregungen  an  den  Schulträger  und  an  die Schulaufsichtsbehörde  richten.  Vorschlägen  der  Schulleitung  und  des Schulträgers stimmt sie zu oder lehnt sie ab. Sie verabschiedet Grundsätze und Stellungnahmen. Im  Schulgesetz  ist  festgelegt,  über  welche  Angelegenheiten  die Schulkonferenz zu entscheiden hat. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, aber ohne Stimmrecht. Nur bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin/des Schulleiters den Ausschlag.

 

5. Vertretung der Schule nach außen

Die  Schule  wird  nach  außen,  gegenüber  dem  Schulträger  und  der Schulaufsicht, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden. 6. Weitere Informationen Für  weitere  Informationen  wird  auf  die  Broschüre  „Das  ABC  der Elternmitwirkung“  das  kostenfrei über  die Homepage des  Ministeriums für Schule und Bildung NRW abgerufen werden kann, hingewiesen. 

 

6. Weitere Informationen

Für  weitere  Informationen  wird  auf  die  Broschüre  „Das  ABC  der Elternmitwirkung“  das  kostenfrei über  die Homepage des  Ministeriums für Schule und Bildung NRW abgerufen werden kann, hingewiesen

Information zum Thema Mitwirkung an Schulen vom 02.08.2022

 


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